Wie gesetzlich vorgeschrieben bekommen Sie zu Beginn der Behandlung ein Schreiben wo ersichtlich wird, dass wir nicht den vollen Honorarsatz (2,3 fachen Kassensatz) berechnen, sondern uns aktuell sogar noch deutlich unter dem 1,8-fachen Kassensatz bewegen.

Für Patienten mit Beihilfeberechtigung gilt Folgendes: Die Honorarkosten übersteigen den Beihilfehöchstsatz. Ein Teil der Kosten wird daher von der Beihilfestelle nicht erstattet. Die Beihilfe deckt immer nur einen Teil der Krankheitskosten des Beamten und seiner Familie. Das verbleibende Risiko muss ggf. durch eine private Krankenversicherung absichert werden. Hierfür bieten die Versicherer sogenannte Quoten- oder Ergänzungstarife an.